Bussgeldbescheid ein Verwaltungsakt
Da Bußgeldbescheide eine Form von Verwaltungsakte darstellen, ist für deren Erlass die Bussgeldstelle bzw. die Verwaltungsbehörden zuständig. Geregelt werden die Maßnahmen der Bussgeldstelle durch das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in enger Anlehnung an die Strafprozessordnung, da die Grenzen zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat oftmals unscharf bzw. fließend sind. Die Unterscheidung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit liegt vor allem darin begründet, dass man bei einer Straftat von einem Tatbestand ausgeht, der einen schwerwiegenden (ehrenrührigen) Verstoß gegen die geltende Rechtsordnung darstellt, während die Ordnungswidrigkeit eine Gesetzesübertretung umschreibt, die nach allgemeiner Auffassung nicht als kriminell eingestuft wird.
Bemessungshoheit unterliegt der Bussgeldstelle
Die Bussgeldstelle ist auch für die Bemessung der Geldbuße zuständig, ist dabei jedoch an das Gesetz gebunden. Als Mindestmaß gilt eine Geldbuße von fünf Euro. Das Höchstmaß wird auf 1.000,- Euro festgelegt, wenn es durch das Gesetz nicht anders bestimmt wurde. Arbeitsgrundlage für die Bussgeldstelle bildet das sogenannte Kumulationsprinzip. Dieses besagt, dass Straftaten, im Falle der Bussgeldstelle Ordnungswidrigkeiten addiert werden können und somit zu einem deutlich höheren Strafmaß, hier das Bußgeld, führen können.
Ordnungswidrigkeit oder Straftatbestand
Unterscheidungen trifft die Bußgeldstelle außerdem zwischen dem Zusammentreffen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat, der Frage ob mehrere Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten während einer einheitlichen Fahrt begangen wurden und ob zwischen diesen Tatbeständen längere Zeitspannen und / oder Fahrstrecken liegen (Tatmehrheit) oder diese zeitlich eng beieinander liegen (Tateinheit).
Ordnungswidrigkeitengesetz
Grundsätzlich sind sämtliche Verfahren und Handlungsweisen der Verwaltungsbehörde (Bussgeldstelle) in dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) normiert und geregelt, so auch das Vorrecht der Verwaltungsbehörde, zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, als sognannte Primärzuständigkeit. Dies bedeutet, dass Bussgelder ausschließlich von der Bussgeldstelle, als Verwaltungsbehörde erlassen werden können. Folglich sind auch Widerspruchsansinnen grundsätzlich an diese Behörde zu richten. Zu beachten ist hierbei die Fristwahrung von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids. Die letztendliche Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle unterliegt dann jedoch dem zuständigen Amtsgericht. Sollte ein Ansinnen bestehen, den Einspruch zurückzuziehen, etwa zur Kostenminimierung und / oder auf Anraten eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht, so muss auch diese Zurücknahme, vor Übergabe an das Amtsgericht, bei der den Bußgeldbescheid erlassenden Bußgeldstelle, als Verwaltungsbehörde, erfolgen. Unter Umstünden besteht hier jedoch die Möglichkeit der Weiterleitung an das betreffende Amtsgericht, was die Wirksamkeit jedoch hinauszögert.