Recht Verkehr

Recht Verkehr

Verkehrsrecht

Das Recht im Verkehr regelt sich im Straßenverkehrsrecht. Dieses wiederum unterteilt sich in das Verkehrsverwaltungsrecht, das Verkehrsversicherungsrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht, das Strafrecht und das Verkehrszivilrecht.

Akteure sind die Gerichtsbarkeiten in den verschiedenen Instanzen, die Verkehrsteilnehmer selbst, sowie bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die Rechtsanwälte – in der Regel die Fachanwälte für Verkehrsrecht.

Recht Verkehr Europäische Union

Mit den Richtlinien der Europäischen Union wurden einheitliche (länderübergreifende) Standards geschaffen, auf die sich die Mitgliedsstaaten einheitlich geeinigt haben. In der Regel müssen diese dabei dennoch zusätzlich im jeweiligen Landesrecht verankert sein.

Recht Verkehr Deutschland

In Deutschland wurde das Thema Verkehrsrecht in verschiedene Teilgebiete aufgesplittet, die sich jeweils unterschiedlichen Schwerpunkten widmen.

Das Verkehrsverwaltungsrecht umfasst dabei Angelegenheiten, welche die allgemeine Fahrerlaubnis betreffen, Abschleppmaßnahmen, sowie Fahrtenbuchauflagen. Das Ordnungswidrigkeitenrecht umfasst sämtliche Bußgeldangelegenheiten, sowie die Angelegenheiten des Verkehrszentralregisters. Das Strafrecht oder Verkehrsstrafrecht umfasst gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdungssituationen, unerlaubtes Entfernen von Unfallorten, Fahrverbote und Entziehungen der Fahrerlaubnis. Das Verkehrszivilrecht umfasst das Haftungsrecht bei Schadensersatzleistungen und Schmerzensgeldzahlungen, das Vertragsrecht und Gewährleistungsangelegenheiten. Das Verkehrsversicherungsrecht umfasst Angelegenheiten zu KFZ-Versicherungen, wie Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung, sowie Haftpflichtangelegenheiten, die mit verkehrsrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung stehen.

Recht Verkehr Auslandsangelegenheiten

Wie bereits erwähnt gibt es durchaus länder- und staatenübergreifende Vereinbarungen. In der Regel müssen diese zusätzlich im deutschen Recht mit verankert sein, um ihre endgültige Gültigkeit zu erlangen.

n/a